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Tankstelle Krems — Förthof ab 13. Mai 2010 geöffnet
Nach langen und schwierigen Verhandlungen ist es dem MYC Wachau gelungen die Motorboot-Tankstelle wieder in Betrieb zu nehmen. Der Besitzer und Betreiber ist der MYC Wachau und die Tankstelle wird auf gemeinnütziger Basis geführt. Laut verschiedener Vorschriften dürfen nur Vereinsmitglieder an der Tankstelle tanken.
Es ist daher erforderlich, dass Bootfahrer, die nicht Mitglieder des MYC W sind, mit einem Beitrag von € 1,- beim Tankvorgang Tagesmitglieder werden.
Nur Barzahlung, keine Kredit- und Bankomat-Karten.
Öffnungszeiten :
Mo. bis Fr. 17.00 h — 18.00 h
Sa. So. und Feiertagen von 10.00 h—12.00 h und von 16.00 h—18.00 h
Bei Schlechtwetter ist die Tankstelle geschlossen
Der Vorstand des MYCW
Geschf. Vizepräsident
Gerhard Haslinger
Aktuelles der OSB Schleusen Stand: 15.02.2010
Die Schleusungszeiten für Sportmotorboote wurden mit der Nachricht für die Schifffahrttreibenden Nr. 26/1992 (seither keine Änderung) bekannt gegeben. Zur Vermeidung von Wartezeiten wird empfohlen, bei der Planung der Donaufahrt diese Schleusungszeiten zu berücksichtigen.
Laden Sie die Liste im PDF Format hier
Vorschriften am Gardasee
Dieser Link beinhaltet alles wissenswerte :
http://www.gardasee.de/sport-am-gardasee/motorboot_vorschriften.html
Änderung des Schiffahrtsgesetzes
Mit dem 17. Bundesgesetz vom 25. März 2009 wurde eine Änderung des Schiffahrtsgesetzes durchgeführt.
Bitte nachlesen unter: http://www.ris.bka.gv.at in der Suchmaske unter dem Punkt Bundesgesetzblatt "17" eingeben.
Schifffahrtsgesetz
Mit dem 78. Bundesgesetz vom 4.Juni 2008 wurde eine Änderung des Schifffahrtsgesetzes durchgeführt.
Ein Teil der Änderungen betrifft das „River Information System“ RIS, d.h. die Großschifffahrt, ein weiterer Teil das Bundesheer.
Folgende Paragraphen sind auch für den Sportbootfahrer wichtig (besonders bez. Entzug des Patentes bei Alkoholeinfluß):
§ 120. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat Inhabern eines Befähigungsausweises zur selbstständigen Führung von Fahrzeugen des Bundesheeres über Antrag ein Schiffsführerpatent — 10 m (§ 123 Abs. 1 Z 5) oder ein Schiffsführerpatent — 10 m — Seen und Flüsse (§ 123 Abs. 1 Z 6) auszustellen, wenn der Befähigungsausweis zur Führung von Fahrzeugen im selben Umfang berechtigt.“
§ 123 Abs. 1 Z 3 des Schifffahrtsgesetzes lautet:
3. Schiffsführerpatent — 20 m: Berechtigung zur selbständigen Führung von Kleinfahrzeugen auf Wasserstraßen und sonstigen Binnengewässern sowie von Fahrgastschiffen, deren Länge, gemessen am Schiffskörper, weniger als 20 m beträgt, auf Binnengewässern, ausgenommen Wasserstraßen;“
Dem § 123 wird folgender Abs. 6 angefügt:
(6) Über Antrag ist nach bestandener Prüfung ein vorläufiger Befähigungsausweis einschließlich der jeweils zutreffenden Befristungen, Beschränkungen und Auflagen auszuhändigen. Der vorläufige Befähigungsausweis gilt in Verbindung mit einem gültigen, amtlichen Lichtbildausweis innerhalb Österreichs ab Aushändigung bis zur Zustellung des Befähigungsausweises, längstens für die Dauer von acht Wochen.“
Dem § 134 werden folgende Abs. 4 bis 7 angefügt:
(4) Hat der Inhaber des Befähigungsausweises
- ein Fahrzeug, einen Schwimmkörper oder einen Verband der gewerbsmäßigen Schifffahrt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand mit einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,5 g/l (0,5 Promille) oder darüber oder einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,25 mg/l geführt oder
- ein Fahrzeug, einen Schwimmkörper oder einen Verband der nicht gewerbsmäßigen Schifffahrt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand mit einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l geführt, ist das Erfordernis gemäß § 125 Abs. 2 Z 3 für die Dauer von sechs Monaten, im ersten Wiederholungsfall für die Dauer von einem Jahr, im zweiten Wiederholungsfall unbefristet nicht mehr erfüllt.
{Anmerkung: Grundsätzlich gilt eine Grenze von 0,5 Promille (Strafe); die oben erwähnte Grenze von 0,8 Promille gilt für den Entzug des Ausweises.}
(5) Für Inhaber ausländischer Befähigungsausweise sind unter den Voraussetzungen und für die Dauer gemäß Abs. 4 die Bestimmungen des Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.
(6) Wurde dem Inhaber des Befähigungsausweises ein ihm nach Eisenbahn-, Luftfahrt- oder Kraftfahrrecht ausgestellter Befähigungsausweis wegen Führens eines Fahrzeugs im Sinne dieser Bestimmungen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand rechtskräftig entzogen, ist das Erfordernis gemäß § 125 Abs. 2 Z 3 als für die Dauer dieser Entziehung nicht mehr erfüllt anzunehmen.
(7) Der gemäß Abs. 1 Z 1 entzogene Befähigungsausweis ist unverzüglich wieder auszuhändigen, sobald alle Erfordernisse gemäß § 125 Abs. 2 erfüllt sind.“
SPORTBOOTFAHREN IN ÖSTERREICH
Was ist wo erlaubt?
Bald ist wieder Saisonstart und die Jachten und Sportboote werden zu Wasser gelassen und das Freizeitvergnügen kann beginnen.
Aber wo in Österreich können wir überall mit Sportbooten fahren? Dazu sind nachfolgende Begriffserläuterungen notwendig:
Wasserstraßen sind:
- Donau (einschließlich Donaukanal)
- March (bis Fluss-km 6,0)
- Enns (bis Fluss-km 2,7 )
- Traun (bis Fluss-km 1,8 )
Sonstige Binnengewässer sind damit alle verbleibenden Seen und Flüsse Österreich, soweit für sie das Schifffahrtsgesetz anwendbar ist. Für den Alten Rhein und den Bodensee gelten Sonderregelungen (Bodenseeverordnung).
Die Schifffahrt auf öffentlichen Gewässern ist unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften jedem gestattet. Über die Ausübung der Schifffahrt auf Privatgewässern entscheiden die über diese Gewässer Verfügungsberechtigten (z.B. Mondsee).
Auf folgenden Gewässern und Seen ist das fahren mit Motorbooten mit Verbrennungsmotoren erlaubt, unter Einhaltung verschiedener Verbote. Wasserstraßen (Donau, March, Enns, Traun) sowie Attersee und Traunsee.
Am Attersee und Traunsee gibt es nachfolgende Verbote:
Ganzjährige Verbote:
- Einsetzen von Tauchbooten
- Einsetzen von Wohnschiffen, Hausbooten
- Schwimmkörper mit Maschinenantrieb
- Das Schleppen von Flugkörpern
- Miet-Motorboote
- Einsetzen von Fahrzeugen und Schwimmkörpern mit Wohneinrichtungen mit mehr als 2m Tiefgang
- Nachtfahrverbot von 21.00 Uhr bis 7.00 Uhr
Zeitlich beschränkte Verbote:
- Motorboot-Sommersperre vom 1.Juli bis 31.August
- Fahrverbot in Schutzzonen 1.Mai bis 30. September
Am Mondsee ein Ganzjähriges Motorbootfahrverbot mit Verbrennungsmotor
Am Wolfgangsee:
Ganzjährige Verbote:
- Außenbordmotorboote
- Schwimmkörper mit Maschinenantrieb
- Tauch- und Amphibienfahrzeuge
- Das Schleppen von Flugkörpern
- Nachtfahrverbot von 21.00 Uhr bis 7.00 Uhr
Zeitlich beschränkte Verbote:
- Motorbootsommersperre vom 1, Juli bis 31. August
- Sonn- und Feiertagfahrverbot in den Monaten Mai, Juni, und September
Bestimmungen auf den Kärntner Seen
Die Schifffahrt mit Motorbooten mit Verbrennungsmotoren auf den Kärntner Seen und einigen Draustauseen ist grundsätzlich verboten. Auf den Wörthersee und Ossiachersee ist die private Schifffahrt mit Verbrennungsmotoren nur für eine bestimmte Anzahl von Fahrzeugen erlaubt.
Bestimmungen für den Bodensee
Ein Bodensee Schiffführerpatent! Oder mit einem Schiffsführerpatent 20 m, 20m Seen und Flüsse oder 10m, 10m Seen und Flüsse kann nach einer Meldung bei der Bezirkshauptmannschaft Bregenz 3 Wochen lang am Bodensee ein Boot betrieben werden.
Auf alle nicht genannten Seen und Flüsse Österreich ist die Ausübung der privaten Schifffahrt verboten.
Oft wird an mich die Frage gerichtet wann benötige ich ein Schiffführerpatent? Grundsätzlich sind alle Führer von Motorfahrzeugen mit einer Antriebsleistung ab 4,4 kW patentpflichtig (4,4kW= 6 PS).
Einen Befähigungsnachweis benötigen insbesondere nicht:
- Führer von Motorfahrzeugen mit einer Antriebleistung von weniger als 4,4 kW
- Führer von Flößen und Ruderfahrzeugen, wenn sie nicht der gewerbsmäßigen Schifffahrt dienen.
Altersgrenzen zur Schiffsführung so ferne keine Befähigungsausweise vorgeschrieben sind:
Für die Führung von
Motorfahrzeugen
a) mit einer Antriebsleistung von weniger als 4,4 kW die Vollendung des 16. Lebensjahres
b) mit elektrischen Maschinenantrieb von weniger als 500 W die Vollendung des 12 . Lebensjahres,
Segelfahrzeugen
a) die Vollendung des 14.Lebensjahres
b) die Vollendung des 12. Lebensjahres, wenn alle an Bord befindlichen Personen Rettungswesten während der Fahrt angelegt haben.
Ruderfahrzeugen
Die Vollendung des 12, Lebensjahres
Segelbrettern
Die Vollendung des 12. Lebensjahres
Diese Grenzen gelten nicht für Wassersportveranstaltungen und bei der Ausbildung.
Wann benötigen wir eine Zulassung für Motorboote? Mit Ausnahme der nachfolgend angeführten Auflistung der nicht Zulassungsplichtigen Fahrzeuge müssen alle Fahrzeuge mit einem Verbrennungsmotor eine Zulassung Beantragen.
Folgende Fahrzeuge benötigen keine Zulassung:
- Im Ausland zugelassene Fahrzeuge der gewerbsmäßigen Schifffahrt, die Wasserstraßen oder den Österr. Teil des Neusiedlersees, oder Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer befahren.
- Im Ausland zugelassene Sportfahrzeuge die die Österr. Gewässer für die Dauer von nicht mehr als drei Monaten im Kalenderjahr befahren.
- Ruderfahrzeuge mit einer Länge des Schiffskörpers bis zu 20 m
- Segelfahrzeuge mit einer Länge des Schiffskörpers bis zu 10m.
- Segelfahrzeuge ohne Aufbauten und Wohneinrichtung mit einer Länge des Schiffskörpers bis zu 15m.
- Motorfahrzeuge die ausschließlich mit einen durch Akkumulatoren gespeisten Elektrischen Maschinenantrieb mit einer Antriebsleistung von weniger als 4,4 k
- Rettungs- oder Beiboote von Fahrzeugen.
- Motorfahrzeuge, die ausschließlich Zwecken des Rennsportes dienen, für die Dauer einer behördlichen bewilligten Wassersportveranstaltung, einschließlich der Vorbereitungs- und Übungszeiten
- Fahrzeuge der Schifffahrtspolizei des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Zollverwaltung
- Fahrzeuge des Bundesheeres.
Zulassungsurkunden werden nur befristet ausgestellt. (für max. 10 Jahre bei neunen Booten und nach einer Erstzulassung). Nach einer amtlichen Überprüfung der durch eine CE Übereinstimmungserklärung wird eine Zulassungsurkunde ausgestellt und das amtliche Kennzeichen zugewiesen. Abweichend kann die Erstüberprüfung eines Sportbootes bis zu einer Länge von 24 m durch CE-Kennzeichnung ausgestellten Typenschein entfallen.
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