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Referat für Prüfungswesen

Ing. Gerald Neubauer
dolphinsail@inode.at

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Prüfungswesen des MSVÖ

Allgemeine Informationen rund um den Befähigungsausweis des MSVÖ mit amtlicher Anerkennung.

Warum Führerscheine („Befähigungsausweise") ?

  • weil im Schadensfall Versicherungen leistungsfrei sein können
  • weil nur eine Führerscheinausbildung eine
    Risikoverminderung im täglichen Navigieren, aber auch in Grenz- und Gefahrenfällen bedeutet.

Welche Befähigungsausweise für Hochseefahrt gibt es für österreichische Staatsbürger?

  • Befähigungsausweise für die Fahrtbereiche 1, 2, 3 und 4 
  • Ausweise von MSVÖ (Motorbootsportverband für Österreich)  und ÖSV (Österreichischer Segelverband) gelten gemäß § 15 Abs. 2 des Seeschifffahrtsgesetzes, BGBL. Nr. 174/1981, und § 206 Abs. 2 der Seeschifffahrts-Verordnung, BGBl. Nr. 189/1981 als amtlicher Befähigungsausweis der Republik Österreich
  • Donau- oder Binnenpatente berechtigen nicht zum Steuern eines Motorbootes auf dem Meer!

Wie komme ich zu einem Führerschein („Befähigungsausweis") des MSVÖ?

  • Durch Ablegung einer theoretischen Prüfung (besteht aus der Beantwortung von Prüfungsfragen in „Multiple Choice - Verfahren" und einer Kartenarbeit) und einer praktischen Prüfung auf einer Motor- oder Segeljacht am Meer  (für den Fahrtbereich 1 auch auf einem Binnengewässer) durch eine vom MSVÖ im Auftrag der Obersten Schifffahrtsbehörde bestellte Prüfungskommission . 
  • Durch „Anerkennung" eines ÖSV – Befähigungsausweises (genauere Information entnehmen Sie bitte der PRO  2009 bzw. den Durchführungsbestimmungen dazu)

Was sind die Voraussetzungen für einen der Führerscheine des MSVÖ?

  • Für den FB 1 das vollendete 16., für die FB 2, 3 und 4 das vollendete 18. Lebensjahr

Nachweis der seemännischen Praxis und Seefahrterfahrung:

  • Watt- und Tagesfahrt (FB 1) durch 50 Seemeilen einschließlich einer Nachtansteuerung
  • Küstenfahrt (FB 2) durch 500 Seemeilen einschließlich von mindestens drei Nachtfahrten mit Nachtansteuerung
  • Küstennahe Fahrt (FB 3) durch 1000 Seemeilen einschließlich von mindestens fünf Nachtfahrten mit mindestens drei Nachtansteuerungen. 90 Seemeilen davon müssen außerhalb des FB 2 liegen, die geforderten Seemeilen müssen an zumindest 14 Bordtagen erfahren werden 
  • Weltweite Fahrt (FB 4) durch 3500 Seemeilen einschließlich von mindestens zehn Nachtfahrten mit mindestens drei Nachtansteuerungen. 300 Seemeilen müssen in einer durchgehenden Fahrt zurückgelegt werden, davon müssen mindestens 100 Seemeilen außerhalb des FB 2 liegen. Ausgangs- und Zielort müssen mindestens 80 Seemeilen voneinander entfernt sein. Zusätzlich müssen 100 Seemeilen außerhalb des FB 3 liegen, die geforderten Seemeilen müssen an zumindest 70 Bordtagen erfahren werden.

Regelungen für die seemännische Praxis und Seefahrterfahrung:

  • Der Praxis- und Erfahrungsnachweis ist auf einer geeigneten Jacht zu erbringen
  • Der Praxis- und Erfahrungsnachweis gilt ab dem vollendeten 14. Lebensjahr
  • Mehr als die Hälfte des geforderten Praxis- und Erfahrungsnachweises muss durch Verwendung als Wachführer nachgewiesen werden. (gilt nicht für Nachtfahrten)
  • Nachtfahrten dauern mindestens vier Stunden nach Sonnenuntergang/vor Sonnenaufgang und schließen eine Ansteuerung (Ein- bzw. Auslaufen während dieser vier Stunden) mit ein. Fahrten auf offener See sind als Nachtfahrt anrechenbar, wenn sie von Sonnenunter- bis Sonnenaufgang gedauert haben. Während der Nachtfahrt ist die aktive Teilnahme am Bordgeschehen über einen Zeitraum von mindestens vier Stunden unerlässlich.

Jeder der Befähigungsausweise kann direkt erworben werden; d.h. FB 1 ist nicht Vorraussetzung für den FB 2, FB 1 + FB 2 nicht Voraussetzung für FB 3, FB1 + FB 2 + FB 3 nicht Vorraussetzung für FB 4


  
 

© MSVOE - designed by Aline Multimedia - Stand vom: 09.06.2009

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